Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen der TR-Tec GmbH gegenüber Unternehmern. Stand: September 2026.
Geltung der AGB: Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, TR-Tec hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Schriftform: Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch TR-Tec. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
Angebote und Vertragsabschluss: Angebote von TR-Tec sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die tatsächliche Ausführung der Lieferung zustande.
Preise: Alle Preise verstehen sich in Euro (€) netto, exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk/Lager von TR-Tec. Sämtliche Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstige Abgaben trägt der Kunde.
Lieferfristen: Vereinbarte Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „Fixtermin" schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Details sowie der Erfüllung allfälliger Mitwirkungspflichten des Kunden (z.B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Leistung einer Anzahlung).
Höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Streiks, Energie- oder Rohstoffmangel, unverschuldete Betriebs- oder Transportstörungen), die uns oder unseren Zulieferern die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Lieferfristen angemessen. Dauert das Hindernis länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Teillieferungen: Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Versendung: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn TR-Tec den Transport organisiert oder die Kosten dafür trägt.
Annahmeverzug: Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
Fälligkeit: Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verrechnen (§ 456 UGB). Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde verpflichtet sich zudem, alle für die Einbringung der Forderung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Terminverlust: Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist TR-Tec berechtigt, alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen (Terminverlust) und weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung auszuführen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot: Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, insbesondere wegen Gewährleistungsansprüchen, wird ausgeschlossen.
Einfacher Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Weiterveräußerung): Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen.
Verarbeitungsklausel: Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
Pfändung und Zugriff Dritter: Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (z.B. Pfändung) hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Software: An Softwareprodukten erwirbt der Kunde lediglich eine nicht-exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung (Lizenz) für den vereinbarten Zweck. Das geistige Eigentum verbleibt bei TR-Tec bzw. dem Lizenzgeber. Eine Weiterveräußerung oder Unterlizenzierung durch den Kunden bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Mängelrüge: Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen, schriftlich und spezifiziert zu rügen (§ 377 UGB). Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt und sämtliche Ansprüche (Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst, Irrtum) sind ausgeschlossen.
Gewährleistungsbehelfe: Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Verbesserung (Reparatur) oder Austausch. Ansprüche auf Preisminderung oder Wandlung (Vertragsauflösung) sind ausgeschlossen, es sei denn, Verbesserung und Austausch sind unmöglich, für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder wir kommen unserem Nacherfüllungsanspruch nicht in angemessener Frist nach.
Ausschluss bei Eigenverschulden: Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf unsachgemäße Handhabung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung oder fehlerhafte Angaben des Kunden zurückzuführen sind.
Kosten bei unberechtigter Mängelrüge: Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus, hat der Kunde alle uns dadurch entstandenen Kosten (z.B. für Untersuchung, Transport) zu ersetzen.
Haftungsbeschränkung: Unsere Haftung für Sachschäden aus leichter Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von TR-Tec beruhen.
Produkthaftung: Eine allfällige Regresshaftung im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes (PHG) wird ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auf seine eigenen Abnehmer zu überbinden.
Rechtswahl: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von TR-Tec. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das für den Sitz von TR-Tec sachlich zuständige Gericht vereinbart.