Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Die Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes mit der Firma TR-Tec GmbH, in Folge kurz TR-Tec genannt, abgeschlossenen Vertrages. Andere Bedingungen, sowie abweichende Auftragsbestätigungen, gelten nur in dem Ausmaß, als sie von TR-Tec ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Ebenso bedarf es zur Rechtswirksamkeit mündlicher Abmachungen einer schriftlichen Bestätigung durch TR-Tec.
Angebote der Firma TR-Tec sind freibleibend. Die Bestellung ist für den Kunden bindend, wird aber für TR-Tec erst verpflichtend, wenn diese von TR-Tec schriftlich bestätigt wurden.
Preise verstehen sich ab Werk /Lager in € ohne der jeweils gültigen MwSt.
II. Lieferung
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Bestellung und ihrer Ausführung.
Bei Verzug mit einer vereinbarten (Teil-) Zahlung werden Lieferfristen um die gesamte Dauer des Verzuges verlängert.
Unvorgesehene und unverschuldete Hindernisse, sowie außerhalb des Einflusses von TR-Tec liegende Umstände, die eine Lieferung erschweren, ganz oder teilweise unmöglich machen, berechtigen TR-Tec, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche auf Ersatz- oder Nachlieferung oder anderweitige Ersatzansprüche erwachsen.
Teillieferungen sind zulässig. TR-Tec ist zur gesonderten Verrechung von Teillieferungen unter voller Geltung aller Zahlungsbedingungen berechtigt.
III. Gefahrübergang
Mit Übergabe der Ware an den Kunden trägt dieser die Gefahr für den Kaufgegenstand.
Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung des Kaufgegenstandes geht bei Versendung der Ware mit Übergabe an den jeweils ersten Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über, auch wenn TR-Tec den Transport auf eigene Kosten beauftragt hat, bzw. Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Dies gilt auch, wenn der Transport durch TR-Tec selbst durchgeführt wird. Sofern die Versendung nicht mit einem Fahrzeug von TR-Tec erfolgt wird keine Haftung für eine transportsichere Be- und Verladung übernommen.
Kommt es zu Lieferverzögerungen aus Umständen, die in der Sphäre des Kunden gelegen sind, erfolgt der Gefahrübergang mit Bekanntgabe der Lieferbereitschaft von TR-Tec an den Kunden.
IV. Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anderes vereinbart, sind sämtliche Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von der jeweiligen Sekundärmarktrendite + 3% per anno zu bezahlen.
Bei Verletzung einer Zahlungsbedingung ist TR-Tec berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist TR-Tec ebenfalls berechtigt, den gesamten restlichen Kaufpreis fällig zu stellen und nur gegen Vorauszahlung an den Kunden zu liefern. Wird ein Kunde in anderen mit TR-Tec eingegangenen Geschäftsfällen säumig, ist TR-Tec berechtigt, Warenlieferungen für die Dauer der Säumnis zurückzuhalten und vom Kunden für diese Warenlieferungen Vorauszahlung zu verlangen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche die Zahlung zurückzuhalten. Gegenforderungen und Gewährleistungsansprüche müssen vielmehr gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, sie wurden von TR-Tec schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
V. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TR-Tec. Der Kunde ist für die Dauer eines aufrechten Eigentumsvorbehaltes durch TR-Tec nicht berechtigt, die Ware zu veräußern, zu verpfänden oder darüber zu verfügen.
Sollte der Kunde dennoch über die Ware verfügen, insbesondere diese weiterveräußern, verpflichtet sich dieser, Forderungen, die ihm aus solchen Verfügungen und auch aus damit verbundenen Nebenleistungen entstehen, in der Höhe an TR-Tec abzutreten, in der TR-Tec gegenüber dem Kunden Forderungen zustehen.
Sollte der Kunde dennoch über die Ware verfügen und wird die gelieferte Ware vor der vollständigen Bezahlung in andere Gegenstände eingebaut oder geht mit vernünftigen Mitteln nicht trennbar in andere Gegenstände über oder auf, so verpflichtet sich der Kunde, bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung von TR-Tec das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen an TR-Tec abzutreten.
Sollte der Kunde dennoch über die Ware verfügen und wird die gelieferte Ware vor der vollständigen Bezahlung in andere Gegenstände eingebaut oder geht mit vernünftigen Mitteln nicht trennbar in andere Gegenstände über oder auf und wird dieser Gegenstand ganz oder teilweise weiterveräußert bzw. vermietet, verpflichtet sich der Kunde, die daraus entstehenden Forderungen und auch die aus den damit verbundenen Nebenleistungen entstehenden Forderungen, in der Höhe an TR-Tec abzutreten, in der TR-Tec gegenüber dem Kunden Forderungen zustehen.
Handelt es sich bei der gelieferten Ware um Software so bleibt diese, vorbehaltlich einer Zusatzvereinbarung, geistiges Eigentum von TR-Tec. Der Kunde ist in keiner Weise berechtigt, die erworbene Software ohne schriftliche Genehmigung durch TR-Tec weiterveräußern oder vermieten zu dürfen.
Sollte der Kunde dennoch die Software weiterveräußern oder vermieten, verpflichtet sich dieser, Forderungen, die ihm aus solchen Verfügungen und auch aus damit verbundenen Nebenleistungen entstehen im gesamten Ausmaß an TR-Tec abzutreten.
Der Kunde ist zur Wahrung des Eigentums von TR-Tec gegenüber Dritten verpflichtet. Sollten von dritter Seite Ansprüche, insbesondere Pfandrechte an Gegenständen und Forderungen von TR-Tec geltend gemacht werden, so hat der Kunde TR-Tec und alle Dritten unverzüglich davon nachweislich in Kenntnis zu setzen.
VI. Gewährleistung
Bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen leistet TR-Tec Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Mängelfreiheit des Kaufgegenstandes. Werden Produkte von TR-Tec aufgrund von konstruktiven oder maßlichen Angaben oder Zeichnungen des Kunden angefertigt, erstreckt sich die Haftung von TR-Tec nicht auf die Richtigkeit und Tauglichkeit dieser Angaben, sondern ausschließlich auf die Ausführung gemäß den Angaben.
Die Gewährleistungsfrist beginnt unabhängig davon, wann der Kunde den Kaufgegenstand in Gebrauch nimmt, mit dem Gefahrenübergang zu laufen. Beanstandungen müssen TR-Tec unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls die Ware vom Kunden als genehmigt und mängelfrei gilt. Wurde eine gesonderte Abnahme vereinbart, gilt die Ware mit Abnahme als endgültig und vorbehaltlos genehmigt, es sein denn, Beanstandungen wurden bei Abnahme hinreichend konkretisiert und schriftlich festgehalten.
Im Falle einer Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern, ohne dass ihm daraus Ansprüche gegen TR-Tec erwachsen. Der Kunde muss die beanstandete Ware zur Besichtigung durch TR-Tec bereithalten. Transportschäden sind vom Kunden als solche unverzüglich bekannt zu geben und auf Frachtpapieren, Lieferscheinen etc. zu vermerken. Bei Bahnsendungen hat der Kunde unverzüglich dem Bahnpersonal zur Erstellung einer Tatbestandsaufnahme Meldung zu machen. Da der Versand auf Gefahr des Kunden erfolgt, wird ihm anheim gestellt, zur Abdeckung des Bruchrisikos und sonstiger Transportschäden Versicherungen abzuschließen.
Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Kunde sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Rügen verbundenen Spesen und Kosten TR-Tec zu ersetzen.
Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von TR-Tec durch Reparatur des Kaufgegenstandes, Ersatz der mangelhaften Teile oder allenfalls auch Austausch der Ware. Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung sind ausgeschlossen, ebenso sind Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, insbesondere Verdienstentgang, Transport- oder Lagerkosten etc. nach Maßgabe der folgenden Bestimmung ausgeschlossen.
VII. Haftungsausschluss
TR-Tec haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Die Haftung von TR-Tec für leichte Fahrlässigkeit ist somit ausgeschlossen.
Die Haftung von TR-Tec als Hersteller, Importeur oder Händler für Sachschäden aus einem Produktfehler ist gegenüber Kunden ausgeschlossen, die keine Verbraucher sind. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Haftungsausschluss zur Gänze auf seine Abnehmer zu überbinden und diese vertraglich zu verpflichten, TR-Tec in die Freizeichnung dem Dritten gegenüber einzubeziehen.
VIII. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Für die Rechtsbeziehungen zu Kunden von TR-Tec gilt ausschließlich das österreichische Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens.